Satzung

Fahr- und Reitverein Alztal e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Fahr- und Reitverein Alztal e. V.". Er hat seinen Sitz in Garching an der Alz, Landkreis Altötting. Der Verein ist unter dem bisherigen Namen "Fahrver- ein Alztal-Wiesmühl e. V." im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein unter der Nummer 09 VR 998 eingetragen und soll unter dem neuen Namen im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Mitgliedschaften in Verbänden/Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V., Mitgliedsnummer 13862, und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977 in der Fassung vom Dezember 2014).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Reit- und Fahrsports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Reit- und Fahrübungen
  • Instandhaltung des Reitplatzes/Fahrplatzes und des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte, soweit vorhanden
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, sportlichen Veranstaltungen, Festlichkeiten
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand die Aufnahme beantragt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

Die Anzahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

5. Alle Beschlüsse zum Ausschluss und zur Wiederaufnahme sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

6. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.



§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schatzmeister
1. Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 2. Vorsitzende, gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 des BGB). - Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die oben genannten Vorstandsmitglieder nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

3. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung

4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein, mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand und Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten, außer in dringenden Fällen, in de- nen unverzügliches Handeln des Vorstandes erforderlich ist.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

7. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

In jedem Fall ist ein Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen, der die Sitzung leitet.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Bei Protokollierung mit einem elektronischen System ist ein Ausdruck vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und zu archivieren. Falls verfügbar kann das in einem elektronischen System erstellte Sitzungsprotokoll vom Sitzungsleiter digital signiert werden. Ein Scan des unterzeichneten Ausdrucks oder die signierte Datei wird im internen Bereich der Homepage des Vereins abgelegt.

9. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Als Schriftform gilt auch die Übermittlung mittels E-Mail. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 8 zu dokumentieren.


§ 7 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

Der Vereinsausschuss besteht aus dem

2. Schatzmeister
3. Schriftführer
und drei weiteren Mitgliedern.

1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Jedes Mitglied des Vereinsausschusses ist einzeln zu wählen.

Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Vereinsausschusses sein.

2. Der Vereinsausschuss wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder telefonisch, mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Eine Vorstandssitzung zusammen mit dem Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vereinsausschussmitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.

Wird dem Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Ver- einsausschussmitglieder, die den Antrag gestellt haben, berechtigt, selbst eine Vorstandssitzung zusammen mit dem Vereinsausschuss einzuberufen.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand.

Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Mitgliedsbeitrag und sonstige durch die Mitglieder zu erbringende Leistungen, die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

5. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Der Vollmachtgeber kann dem Bevollmächtigten schriftlich Weisungen zum Abstimmungs- verhalten erteilen.

Ein Mitglied darf nur eine fremde Stimme vertreten.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigen Vereinsmitglieder.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter, dem Protokollführer und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.


§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 Beiträge, Gebühren

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet.

Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nur durch Lastschrifteinzug erhoben. Die Zahlungsweise für sonstige Beiträge und Gebühren wird fallweise festgelegt.


§ 11 Willenserklärungen mit finanzieller Auswirkung auf den Verein

Zu Willenserklärungen, die den Verein in Höhe bis 500,00 Euro belasten, ist die Zustim- mung des Vorstandes, von über 500,00 Euro die Zustimmung des Vorstandes und des Vereinsausschusses erforderlich.


§ 12 Verpflichtung zum Tierschutz

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets, auch außerhalb von Turnieren, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen;

b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;

c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

Diese Regeln gelten gleichermaßen für den Umgang mit anderen im Fahr- und Reitsport eingesetzten Equiden.


§ 13 Unterwerfungsfestlegung

1. Die Mitglieder unterwerfen sich generell der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

2. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und /oder Sperren für Reiter und/oder Besitzer und/oder Pferd geahndet werden.

3. Bei schuldhaften Verstößen gegen die in § 12 aufgeführten Grundsätze entscheidet die Disziplinarkommission des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e.V. (BRFV).

Als Ordnungsmaßnahmen können die Verwarnung, die Geldbuße, der Ausschluss aus dem Verband bzw. Verein sowie der zeitliche Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden


§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuer- begünstigter Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

3. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke verbleibende Vermögen ist einer gemeinnützigen oder öffentlichen Organisation mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

§ 15 Elektronische Kommunikation

Die gesamte Kommunikation zwischen den Organen des Vereins sowie von Organen des Vereins an die Mitglieder, insbesondere Einladungen zu Versammlungen, Veranstaltungen usw. sowie die Verteilung von Protokollen erfolgt vorzugsweise elektronisch per E-Mail und/oder über die Website des Vereins, sofern nicht fallweise die Papierform vorgeschrieben oder zweckmäßiger ist.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorherein bedacht.

 

§ 17 Ermächtigung zu Satzungsänderungen in besonderen Fällen

Der Vorstand ist ermächtigt, alle auf Verlangen des zuständigen Amtsgerichtes oder der Finanzverwaltung etwa erforderlich werdenden formellen, d. h. rein redaktionellen Satzungsänderungen ohne vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 18 Errichtung der Satzung

Die Satzung zur Gründung des Vereins wurde am 23.07.2001 errichtet. Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 06.03.2015 genehmigt, sie tritt am 01.04 2015 in Kraft. Falls zu diesem Termin noch nicht alle ggf. erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden vorliegen, tritt die Satzung am Tag nach Zustellung der letzten Genehmigung an den Verein in Kraft.